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1. Warum Testamentsvollstreckung ?

Wenn der zukünftige Erblasser auch nach seinem Ableben nichts dem Zufall überlassen und sicherstellen will, dass sein letzter Wille auch beachtet wird, kann er einen Testamentsvollstrecker berufen, der über die Einhaltung und Vollziehung seiner Anordnungen wacht.
Es ergeben sich aber nicht nur Vorteile für den Erblasser aus der Testamentsvollstreckung. Auch der/die Erben können davon profitieren. Folgende Gründe sprechen für eine Testamentsvollstreckung:

2. Arten der Testamentsvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung stellt den gesetzlichen Regelfall dar . Bei dieser bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, ohne die zugewiesenen Aufgaben im Einzelnen näher zu umschreiben. Der Testamentsvollstrecker hat dann die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben zu betreiben und bis zum Abschluss den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker muss daher die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen erfüllen. Ferner hat er die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und den Nachlass an die Miterben zu verteilen, unter Berücksichtigung der von Erblasser bestimmten Teilungsanordnungen. Gebunden ist der Testamentsvollstrecker dabei an die gesetzlichen Auseinandersetzungsregelungen der §§ 2204, 2042 ff. BGB.

Außerdem kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortführt.

Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur den Nachlass verwalten soll, ohne ihm andere Aufgaben zu übertragen..

Der Erblasser kann anordnen, dass der Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisse in Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers fortdauern soll.

3. Kosten der Testamentsvollstreckung


Der Testamentsvollstrecker erhält die Vergütung, die der Erblasser testamentarisch festgelegt hat. Der Erblasser ist daher grundsätzlich in der Festlegung der Vergütung frei; er kann sogar anordnen, dass der Testamentsvollstrecker keine Vergütung erhält, z.B. wenn die Ehefrau ein Unternehmen für die minderjährigen Kinder bis zu deren Volljährigkeit verwalten soll. Werden Außenstehende als Testamentsvollstrecker eingesetzt, obliegt es dem Erblasser eine Vergütungsregelung zu treffen, die eine angemessene Vergütung gewährleistet. Andernfalls kann der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes ablehnen. Die Vergütung sollte sich an dem Umfang der erwarteten Aufgaben und Schwierigkeiten orientieren.
Soweit der Erblasser keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Vergütung getroffen hat, wird in der Praxis in der Regel auf die Rheinische Tabelle des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen 1925 oder auf die Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins aus dem Jahre 2000 zurückgegriffen.

Danach beträgt bei einem Nachlass bis 250.000 Euro die Vergütung 4% des Bruttonachlasswertes (Nachlassvermögen ohne den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten).

Umsatzsteuer und Auslagen sind zusätzlich zu berücksichtigen.